Ambulante Jugendhilfe

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Die Maßnahmen der ambulanten Jugendhilfe werden vom Hilfeempfänger beim Jugendamt beantragt, welches uns als Einrichtung konkret anfragt, sobald eine Bewilligung erfolgt ist.

Der Umfang der Hilfe, sowie die Ziele werden gemeinsam mit dem Jugendamt, den Hilfeempfängern und uns als Träger festgelegt und regelmäßig in Hilfeplangesprächen überprüft.

Erziehungsbeistand (§27, 30 SGB VIII)

Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Sozialpädagogische Familienhilfe (§27, 31 SGB VIII)

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Betreuungsweisung (§10 JGG)

Im Rahmen der Zielsetzung des Jugendhilferechts im SGB VIII sowie des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geht es nicht vorrangig darum, junge Men­schen zu bestrafen. Vielmehr soll aus Anlass einer Straftat altersgemäß und zukunftsorientiert reagiert werden, um der Wiederholung von Straftaten vorzubeugen. Die Erteilung von Weisungen soll dazu beitragen, die mit dem Delikt des Jugendlichen möglicherweise in Zusammenhang stehenden Probleme aufzuarbeiten und eine problemorientierte Hilfe für gefährdete Jugendliche anzubieten.

Mit der Novellierung des JGG im Jahre 1990 ist die erzieherische Ausrich­tung des Jugendstrafrechts folgerichtig stärker betont worden. Die ambulanten Maßnahmen sind in § 10 JGG verankert und finden neben der Durchführung richterlicher Weisungen ebenso Anwendung im Rahmen des Diversionsverfahrens nach §§ 45 und 47 JGG.

Begleiteter Umgang (§18, SGB VIII)

Die Begleitung von Umgängen im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts kann aus verschiedenen Gründen hilfreich sein. Durch das Beisein von neutralen dritten Personen können Risikosituationen ausgeschlossen werden und Überforderungssituationen vorgebeugt bzw. entsprechend reagiert werden.